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Die Nachweis­bestätigung des Maklers – Wann ist diese gültig und wann nicht – Wichtiges das es zu beachten gilt

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Arbeitet ein Immobilienmakler als Nachweis-Makler, muss er nachweisen können, dass er dem Auftraggeber die notwendigen Daten für eine oder mehrere Vertragsabschlussgelegenheiten vermittelt hat, damit sein Provisionsanspruch eintritt.

Um den Provisionsanspruch abzusichern, hat sich die Nachweisbestätigung etabliert, die sich Makler bei der Besichtigung eines Objekts vom Kunden unterschreiben lassen. In der Praxis und in der Rechtsprechung sind sich die Experten nicht einig, ob und in welcher Form eine Nachweisbestätigung rechtswirksam ist – insbesondere der für den Vermittlungsnachweis wichtige Zusatz, dass der Kaufinteressent das Objekt zuvor nicht kannte.

Das Oberlandesgericht Bamberg (19.08.2011 – 6 U 9/11) entschied, dass ein unterschriebenes Formular mit der Überschrift „Nachweis-Besichtigungs-Bestätigung“ rechtswirksam ist und dem Kaufinteressenten vermittelt, dass der Makler die Unterschrift mit Hinblick auf seine Vergütung erfragt. Ob sich aus der Nachweisbestätigung tatsächlich ein Provisionsanspruch ergibt, muss im Einzelfall geklärt werden.

Im heutigen Beitrag  wollen wir uns mal genauer diese Einzelfälle anschauen. Dabei gilt es auch den Nachweis oder die Vermittlung von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser differenzierter zu betrachten. Denn durch die Änderung der neuen Maklergesetzgebung im Dezember 2020 gilt es, das Gesetz in der Anwendung zu verstehen - was heißt, die Wirksamkeit des einen Maklervertrages ist nicht automatisch gleichbedeutend mit der Wirksamkeit des anderen Maklervertrages, obwohl beide das Ziel haben nachzuweisen oder zu vermitteln.

Bleiben Sie gespannt, bis gleich!

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